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Satzung "Wissenschaft vor Ort e.V." PDF Drucken

Am 01.12.2008 von der Mitgliederversammlung
"Wissenschaft vor Ort e.V." beschlossen


§ 1
Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen "Wissenschaft vor Ort e.V." und ist in das Vereinsregister unter Nr. VR 1175 eingetragen.

2. Er hat seinen Sitz in Kamen.


§ 2
Vereinszweck

1. Vor dem Hintergrund der zu bewältigenden sozial- und wirtschaftsstrukturellen Aufgaben in der Region Dortmund, Kreis Unna, Hamm sowie Ahlen und unter Berücksichtigung des Interesses insbesondere der nord­rhein-westfälischen Hochschulen an weiteren Kooperationspartnern zur Förderung der Forschung und Entwicklung bezweckt der Verein durch eine verstärkte gemeinsam getragene regionale Zusammenarbeit zwischen Politik, Verwaltung, Wirtschaft und Wissenschaft beispielhaft neue For­men des Wissens- und Technologietransfers modellhaft zu erproben und zu demonstrieren. Damit soll ein Beitrag zur beschleunigten Diffusion von Innovationen aller Art in die verschiedensten ge­sellschaftlichen Bereiche hin geleistet werden.

2. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch zielgruppengerechte, systematische In­formationen, Seminare, Ausstellungen, Betriebsbegehungen und -analysen, die Mobilisierung des Know-hows auch anderer als der unmittelbar beteiligten wissenschaftlichen und Transfereinrich­tungen des Landes Nordrhein-Westfalen sowie die Ausweitung des innovations- und technologie­orientierten Personaltransfers

3. Zur Realisierung des Vereinszweckes werden gemeinschaftlich getragene Projekte umgesetzt.

4. Zur Verwirklichung des Vereinszweckes kann sich der Verein an anderen Vereinen und Gesellschaften beteiligen.


§ 3
Vereinsvermögen

Das Vereinsvermögen und die verfügbaren Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke ver­wandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Diese Regelung schließt aber nicht aus, daß Mitglieder des Vereines im Rahmen von Projekten Leistungen für den Verein erbringen, wobei Kosten ganz oder anteilig ersetzt werden können. Scheidet ein Mitglied aus, so hat es keinen Anspruch auf Auszahlung eines Anteils am Vereinsvermögen oder auf Rückvergütung einer geleisteten Sacheinlage.


§ 4
Vereinsämter

1. Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Nachgewiesene und angemessene Aufwendungen für den Verein werden erstattet.

2. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann ein hauptamtlicher Mitarbeiter und unbedingt notwendiges Hilfspersonal bestellt werden. Für diese Kräfte dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen ausgeworfen werden.


§ 5
Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern.

2. Ordentliche Mitglieder sind juristische Personen, die in der Region Dortmund - Kreis Unna - Hamm - Ahlen im Bereich der Hochschulen, der Wissenschaft, Wirtschaft und Verwaltung innovationsfördernde Vorhaben auf gemeinnütziger oder öffentlich-rechtlicher Grundlage betreiben und natürliche Personen.

3. Fördernde Mitglieder sind natürliche und/oder juristische Personen, die sich zum Vereinszweck bekennen und diesen materiell und/oder ideell nachhaltig fördern wollen.


§ 6
Erwerb der Mitgliedschaft

1. Ordentliche Mitglieder des Vereins sind die Gründer.

2. Weitere ordentliche Mitglieder können auf Antrag durch Beschluß des Vorstandes aufgenommen werden, der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

3. Fördernde Mitglieder können auf Antrag durch Beschluß des Vorstandes aufgenommen werden, der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

4. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme als Mitglied die Satzung und die Beitragsordnung an.


§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds bzw. der Auflösung der juristischen Person,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluß aus dem Verein.

2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zu­lässig.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.


§ 8
Mitgliedsbeiträge

Der Verein erhebt einen gleichmäßigen Beitrag von jeder natürlichen Person, die Mitglied ist. Für juri­stische Personen wird eine Beitragsstaffel festgesetzt. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder. Sie kann Mitgliedern im Einzelfall durch Beschluß gestatten, den Beitrag in Gestalt einer gleichwertigen Sach- oder Dienstleistung zu erbringen, wenn dies nicht gegen die Vereinsinteressen verstößt.

Spenden und Zuwendungen zählen zu den Mitteln des Vereins neben den Mitgliedsbeiträgen.

Die Mittel müssen allein für den Zweck des Vereins verwendet werden. (Ausnahme vgl. § 3).

Der Jahresbeitrag ist jeweils zum Beginn des Vereinsjahres fällig. Dies gilt nicht, wenn der Beitrag in Gestalt einer Sach- oder Dienstleistung erbracht wird. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederver­sammlung über die Fälligkeit des Beitrags.


§ 9
Vereinsorgane

1. Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung

2. Zur Unterstützung dienen Wissenschaft vor Ort - Regionalkreise und Wissenschaft vor Ort - Fachkreise als freiwillige Zusammenschlüsse der Mitglieder. Zur Aktivierung und zur Unterstützung der Vereinszwecke kann Wissenschaft vor Ort Mitgliedschaften erwerben.


§ 10
Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der erste stellvertretende Vorsitzende ist Schatzmeister, der zweite Schriftführer.

2. Der Vorstand wird aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

Die Mitgliederversammlung kann einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen. Dieser nimmt an der Arbeit des Vorstandes vollberechtigt teil. Der hauptamtliche Geschäftsführer ist besonderer Vertreter nach § 30 BGB. Ihm obliegt die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte und die Verantwortung für die Arbeit der Geschäftsstelle des Vereins. Er vertritt in seinem Aufgabenbereich den Verein im Rahmen einer vom Vorstand zu beschließenden Geschäftsordnung.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzen­den. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden und einem Stellvertreter oder von zwei Stellvertretern jeweils gemeinsam vertreten.

4. Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung des Vereins. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

5. Der Vorstand beschließt mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der Anwesenden, bei Stim­mengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

6. Beschlüsse des Vorstands werden in Sitzungen, bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fern­mündlich gefaßt. Über die Beschlüsse des Vorstands wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Vorsitzenden oder dessen Vertreter zu zeichnen und den Mitgliedern des Vorstands zuzusen­den ist. Das Protokoll muß eingangs der nächsten Sitzung des Vorstandes von diesem genehmigt werden.

7. Der Vorstand koordiniert den Einsatz und die Verwendung der zur Verfügung stehenden Ressour­cen. Ihm obliegt insbesondere die Auswahl des vom Verein einzustellenden Personals, die Vorbe­reitung des Arbeitsplatzes und dessen Umsetzung nach Beschlußfassung durch die ordentlichen Mitglieder, die Abfassung der von den ordentlichen Mitgliedern zu verabschiedenden notwendigen Arbeitsberichte und die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen.

8. Der Vorstand tagt mindestens einmal im Quartal. Die Sitzungen des Vorstandes sind mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Zeitpunkt der Absendung.

9. Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich Bericht.


§ 11
Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Maßgeblich für die Recht­zeitigkeit ist der Zeitpunkt der Absendung.

2. Sollen Anträge von Mitgliedern auf die Tagesordnung gesetzt werden, so sollen diese mindestens eine Woche vor dem Sitzungsbeginn dem Vorsitzenden des Vorstands schriftlich eingereicht worden sein. Dieser gibt sie den Mitgliedern unverzüglich bekannt.

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch Beschluß des Vorstands einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ver­pflichtet, wenn 1/4 der ordentlichen Mitglieder dies verlangt.

4. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vor­stands geleitet. Bei Abwesenheit des Vorstands und in Belangen des Vorstands wird die Mitglie­derversammlung von einem aus deren Mitte zu wählenden Mitglied geleitet.

5. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erschienen ist. Sonst ist die Mitgliederversammlung neu von dem Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Zeitpunkt der Absendung. Die dann erschienenen Mitglieder sind jedenfalls beschlußfähig.

Die erschienenen ordentlichen Mitglieder haben je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit ist der zur Abstimmung gestellte Antrag abgelehnt. Auf Antrag ist geheim abzustimmen und zu wählen.

Fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt, sie können jedoch beratend an der Mitgliederver­sammlung teilnehmen.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Vorsitzenden oder dessen Vertreter sowie vom Protokollführer zu zeichnen und den Vereinsmitgliedern zuzusenden ist. Das Protokoll muß eingangs der nächsten Mitgliederversammlung von dieser genehmigt werden.

7. Bis zu fünf Vertreter des Wissenschaftsministeriums und des Wirtschaftsministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen, der Kammern der Region sowie weiterer Institutionen und der Vereinsmitglieder können mit beratender Stimme in die Mitgliederversammlung berufen werden. Hierüber entscheiden die Mitglieder des Vorstands mit einfacher Mehrheit vorbehaltlich der Genehmigung der Mitgliederversammlung des Vereins.



§ 12
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

  • Der Mitgliederversammlung obliegt
  • die Wahl des Vorstands nach § 10, Abs. 1 und der Rechnungsprüfer
  • die Entgegennahme und Feststellung des Jahresberichts und der Jahresrechnung,
  • die Entlastung des Vorstands,
  • die Genehmigung des Etats, die Beschlußfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
  • die Beschlußfassung über die Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins,
  • die Beschlußfassung über die Arbeitspläne, Stellenpläne und die Wirtschaftspläne des Vereines wie der Projekte
  • die Entscheidung über Beteiligungen gemäß § 2, Abs. 4.


§ 13
Finanzordnung

1. Die Mittel zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins werden durch Beiträge der Mitglieder, Einnahmen der erbrachten Leistungen, Spenden und Zuschüsse aufgebracht.

2. Der Etat des Vereins wird vom Vorstand für das nächstfolgende Jahr aufgestellt und von der or­dentlichen Mitgliederversammlung genehmigt.

3. Nicht verausgabte Beträge werden auf neue Rechnung vorgetragen.

4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

5. Die Rechnungsprüfer üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.


§ 14
Satzungsänderung

Änderungen dieser Satzung können durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie ist geb. §11 mit Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Beschlußfassung erfolgt durch eine Mehr­heit von 3/4 der erschienenen ordentlichen Mitglieder.


§ 15
Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden ordentli­chen Mitglieder beschlossen werden. Wenn weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist, wird in der in § 11, Abs. 1 genannten Frist zu einer Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anwesenheit der Stimmberechtigten beschlußfähig.

2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen den ordentlichen Mitgliedern des Vereins zu.


§ 16
Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.